EU-Whistleblower-Richtlinie / Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgebersystem der Karl Stocker Bauunternehmen GmbH

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Möglichkeit besteht, Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Rechts- und Compliance-Vorschriften direkt an die interne Meldestelle der Karl Stocker Bauunternehmen GmbH zu adressieren.

Sofern Sie als Mitarbeiter*innen Kenntnis über mögliche Verstöße erlangen, richten Sie diese bitte ausschließlich über die angegebene E-Mail-Adresse

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an die von der Geschäftsführung mit der internen Meldestelle betrauten Person.

Interne Meldestelle Kontakt:

 

Persönlich:

Alexandra Weh
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Telefon: 07552 264-16

 

Postalisch:

persönlich/vertraulich

Alexandra Weh
Hinweisgeber-Meldestelle
Karl Stocker Bauunternehmen GmbH
Hesselbühl 16
88630 Pfullendorf

Eingegangene Hinweise werden in vollem Umfang vertraulich behandelt!

 

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Um welche Verstöße geht es?

§2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können.

Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:

  • Straftatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
  • bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, unter anderem:
  • Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz und Datenschutz

Wichtig ist, dass nur solche vermeintlichen Verstöße gemeldet werden können, die im Gesetz in § 2 benannt sind.

Den ausführlichen Gesetzestext zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter diesem Link: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/140